BKF-Weiterbildung

 

LKW-Fahrer

 

Bus-Fahrer

Seminarinhalte:

Kenntnisbereiche gem. BKrFQV Anl. 1

Wer ist zur Weiterbildung gem. BKrFQG verpflichtet?

Alle selbstständigen und angestellten Kraftfahrer(innen), die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen fahrern:

  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)

 

Die Dauer der Weiterbildung beträgt 5 Tage á 7 Stunden zu jeweils 60 Minuten und muss alle 5 Jahre wiederholt werden.

Die einzelnen Tage können dabei nacheinander oder auch einzeln innerhalb der 5 Jahre eingeplant werden.

z.B. jedes Jahr 1 Tag á 7 Stunden zu jeweils 60 Minuten = 5 Weiterbildungstage (35 Std) in 5 Jahren.

 

Ausnahmen:

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zur Reperatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne von § 1 Kraftfahrsachverständigengesetz oder der Anlage VIII b der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufes verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

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