BKF-Weiterbildung
LKW-Fahrer |
Bus-Fahrer |
Seminarinhalte:
Kenntnisbereiche gem. BKrFQV Anl. 1
Wer ist zur Weiterbildung gem. BKrFQG verpflichtet?
Alle selbstständigen und angestellten Kraftfahrer(innen), die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen fahrern:
- Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 5 Tage á 7 Stunden zu jeweils 60 Minuten und muss alle 5 Jahre wiederholt werden.
Die einzelnen Tage können dabei nacheinander oder auch einzeln innerhalb der 5 Jahre eingeplant werden.
z.B. jedes Jahr 1 Tag á 7 Stunden zu jeweils 60 Minuten = 5 Weiterbildungstage (35 Std) in 5 Jahren.
Ausnahmen:
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zur Reperatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne von § 1 Kraftfahrsachverständigengesetz oder der Anlage VIII b der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden,
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufes verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.